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Seit dem 01.09.2000 gilt in Bayern das Motto: Erst zum Schlichter, dann zum Richter. Für gesetzlich bestimmte Fälle wird durch das Bayerische Schlichtungsgesetz die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor einer Gütestelle zwingend als Voraussetzung für die Erhebung einer Klage vorgeschrieben.
Nach diversen Änderungen des Schlichtungsgesetzes ist das Schlichtungsverfahren derzeit (noch) bei sogenannten Nachbarstreitigkeiten, Ansprüchen wegen Verletzung der persönlichen Ehre und Ansprüchen nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes durchzuführen. Dies soll zu einer spürbaren Entlastung der Gerichte führen. Einzelheiten finden Sie in Art. 1 BaySchlG.
Ein Schlichtungsverfahren wird wie folgt eingeleitet:
Es ist ein Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens bei der Gütestelle zu stellen. Dies hat schriftlich oder zu Protokoll der Gütestelle zu erfolgen. Nach Art. 9 BaySchlG muss der Antrag Namen und ladungsfähige Anschrift der Parteien enthalten. Weiter muss im Antrag eine kurze Darstellung der Streitsache und der Gegenstand des Begehrens angegeben werden.
An Kosten für die Durchführung der Schlichtung fallen € 50,00 (falls kein Schlichtungsgespräch stattfindet) oder € 100,00 (bei Durchführung eines Schlichtungsgespräches an. Außerdem ist ein Pauschalbetrag von € 20,00 zu leisten. Insgesamt müssen damit € 120,00 zuzüglich Mehrwertsteuer also € 142,80 als Vorschuss vor Durchführung des Schlichtungsverfahrens gezahlt werden. Wird der Schlichter mit der Abwicklung einer getroffenen Vereinbarung von beiden Parteien beauftragt, so fallen weitere Kosten in Höhe von € 50,00 an.
Die entsprechenden Regelungen finden sich in Art. 13 BaySchlG in Verbindung mit Art. 22 II BaySchlG. Diese Kosten sind im Übrigen seit dem Jahr 2000 unverändert geblieben.
Bei erfolgloser Schlichtung wird im Klageverfahren mit entschieden, welche Partei die Kosten zu tragen hat.
Art. 15 BaySchlG regelt die Gewährung von Beratungshilfe. Eine Partei, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe nach den Vorschriften des Beratungshilfegesetzes erfüllt, ist von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung nach Art. 13 BaySchlG befreit.
Für weitere Fragen im Zusammenhang mit der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung.
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